16.11.2022 - Wer krank ist, bleibt zu Hause

 

Sehr geehrte Eltern,

die Landesregierung hat in der vergangenen Woche informiert, dass angesichts deutlich abgeschwächter Risiken durch die Corona-Pandemie weitere freiheitseinschränkende Maßnahmen aufgehoben werden sollen: Im Übergang von der Pandemie zur Endemie können Einschränkungen reduziert werden, da die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus nur noch in begrenztem Maße beeinflussbar ist und es im Regelfall nicht mehr erforderlich ist, allgemein dämpfend auf das Infektionsgeschehen einzuwirken. Maßnahmen sollen von den Bürger:innen zunehmend in Eigenverantwortung getroffen werden. Generell gilt, dass kranke Personen zu Hause bleiben sollen, um Ansteckungen anderer Personen zu vermeiden. Maßnahmen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen sind jedoch weiterhin sinnvoll.

Danach wird es zukünftig keine verpflichtende Absonderung für die Allgemeinbevölkerung mehr geben. Vielmehr ist insbesondere vorgesehen, dass Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Diese Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist gegenüber der bisherigen Absonderungspflicht der Betroffenen das mildere und damit verhältnismäßige Mittel. Der entsprechende Erlass des Ministeriums für Justiz und Gesundheit, der auch Regelungen zur Dauer der Mund-Nasen-Bedeckungsplicht von grundsätzlich fünf Tagen enthalten wird, wird heute veröffentlicht werden.

Für Schulen bedeutet das Folgendes:

• Der Umgang mit dem Coronavirus und seiner Verbreitung in der Bevölkerung erfordert von jedem von uns – genau wie bei allen anderen infektiösen Krankheiten – eigenverantwortliches Handeln. Das heißt, dass jede und jeder Einzelne Verantwortung nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Menschen in ihrem bzw. seinem Umfeld übernimmt.

• Weiterhin gilt: Wer krank ist, bleibt bitte zu Hause. Das gilt für COVID-19 und gleichermaßen für Grippe und andere ansteckende Krankheiten, damit Ansteckungen in der Schule reduziert bzw. vermieden werden können.

• Wer mit COVID-19 infiziert ist, muss außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

• Wer mit COVID-19 infiziert ist, soll außerdem auch im Freien, wie z. B. auf dem Schulhof eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

• Wer keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, etwa weil ein entsprechendes Befreiungsattest vorliegt, darf im Falle einer Infektion nicht am Unterricht teilnehmen.

• Unverändert gilt der Grundsatz, dass jede einzelne Person für sich selbst entscheiden kann, zum Eigen- und Fremdschutz auch ohne eine Infektion eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die besondere Berücksichtigung der Situation von Schwangeren und vulnerablen Personen gilt in dem Ihnen bekannten Rahmen fort.

• Ebenso bleibt es bei der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzunterricht von Schüler:innen nach dem Beurlaubungserlass, wenn diese selbst oder ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.


09.08.2022 - Beginn des Schuljahres 2022 / 23

 

Hygieneregeln zum Umgang mit der Coronapandemie

In das neue Schuljahr starten wir mit den Basisschutzmaßnahmen:

• Es gilt der Schnupfenplan, laut dem Kinder und Jugendliche mit einer Symptomatik, die auf eine COVID-19-  Erkrankung hindeutet, ihre Schule mindestens 48 Stunden nicht besuchen sollen.

• Für mit Corona infizierte Personen besteht eine Absonderungspflicht. Sog. Kontaktpersonen können dagegen weiter am Schulleben teilnehmen.

• Es gilt auch weiterhin die Hygienempfehlung, wonach z. B. freiwillig jede einzelne Person für sich entscheiden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Im Umgang mit Schwangeren und vulnerablen Personen kann mit den betroffenen Lerngruppen eine Verständigung über das Tragen einer MNB im Einzelfall als Schutzmaßnahme zur Anwendung kommen.

• Der Lüftungsplan gilt ebenso weiter für Schulen. Als Faustformel gilt: alle 20 Minuten für 3 bis 5 Minuten lüften.

• Schließlich gilt der Beurlaubungserlass weiter, so dass insbesondere vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben, im Einzelfall unter Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen befristet vom Präsenzunterricht beurlaubt werden können.

 

Vorrangiges Ziel bleibt es, dass der Unterricht durchgehend in Präsenz erfolgt und Schulschließungen vermieden werden. Um das Erreichen dieses Ziels nicht zu gefährden, auch für den Fall, dass die weitere Pandemieentwicklung eine Wendung mit steigender Infektionslast und neuen Virusvarianten („VOC“) mit schwerwiegenderen Verläufen nähme, werden auf der Basis der beabsichtigten Neufassung des IfSG auch weitergehende Schutz- und Hygienemaßnahmen in Betracht kommen. Dazu zählt dann in erster Linie das Tragen von MNB, weil das besonders geeignet ist, Infektionsübertragungen zu verhindern. In zweiter Linie könnte dann wieder eine zunächst anlassbezogene Testverpflichtung hinzutreten, wenn dies auch in anderen Lebensbereichen der Fall ist.


03.05.2022 - neuer Absonderungserlass

 

Das Gesundheitsministerium hat einen neuen Absonderungserlass veröffentlicht, der ab dem 04.05.2022 gilt und durch die Kreise und kreisfreien Städten mit entsprechenden Allgemeinverfügungen umgesetzt werden muss. Sie finden das Dokument unter diesem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220504_absonderungserlass.html

 

Dort heißt es unter anderem unter Nr. 3: 

„Die Anordnung zur Absonderung endet bei nachweislich infizierten Personen automatisch nach fünf Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] oder eines abschließenden negativen Tests bedarf es hierfür nicht. Ein solcher Test wird jedoch empfohlen.“

 

Es gilt also nun eine auf fünf Tage verkürzte Absonderungspflicht für alle positiv getesteten Personen. Für Haushaltsangehörige, die nicht selbst positiv getestet sind, gilt keine Absonderungspflicht mehr. Als weitere Regelungen für den Bereich der Schulen beachten Sie bitte den Hygieneleitfaden unter diesem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Schuljahr21_22/hygienekonzept_21_22.html .

Eine gesonderte Verordnung für den Bereich der Schulen gibt es im Übrigen nicht.

 


31.03.2022 - Auszug Corona-Schulinformation 2022 - 010

 

Sofern nach Infektionsschutzgesetz des Bundes kein Hotspot vorliegt – und das ist für Schleswig-Holstein derzeit nicht der Fall –, erlaubt das Infektionsschutzgesetz in Schulen keine Anordnung der Maskenpflicht mehr. Die derzeit gültige Schulen-Coronaverordnung wird daher mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft treten.

 

Für den Unterricht nach den Osterferien gibt es keine coronabedingten Auflagen wie Masken- oder Testpflicht mehr. Der Hygieneleitfaden gilt zunächst unverändert fort, mit Wegfall der Maskenpflicht wird er entsprechend angepasst.

Er ist unter folgendem Link auf der Webseite einzusehen: Hygieneleitfaden für das Schuljahr 2021/22

Maßnahmen wie das Lüften oder das sorgfältige und häufige Waschen der Hände können noch aufrechterhalten werden.

 

Die Mund-Nasenbedeckung hat sich während der Pandemie als besonders wirksame Schutzmaßnahme erwiesen. Die meisten Schülerinnen und Schüler und am Schulleben Beteiligten haben sich im Laufe der Pandemie an das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen gewöhnt. Deshalb ist es ab dem 3. April 2022 auch weiterhin möglich, im Rahmen einer persönlichen und freiwilligen Entscheidung zum Selbst- und Fremdschutz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Rücksichtnahme verlangt es auch, dass alle Personen mit einer akuten Atemwegserkrankung unbedingt bei Symptomen wie z. B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) zu Hause bleiben, gegebenenfalls die Hausarztpraxis kontaktieren und sich je nach ärztlicher Einschätzung testen lassen. Der Schnupfenplan ist in dieser Situation besonders bedeutend.

Bitte tragen Sie auch zum Ende der nun beginnenden Osterferien zu einem sicheren Start in den Unterricht bei, indem Sie sich und Ihre Kinder am letzten Tag der Ferien oder unmittelbar vor Schulbeginn am Dienstagmorgen freiwillig zuhause testen.

 

Zusätzlich weise ich darauf hin, dass das Gesundheitsministerium den Absonderungserlass bis zum 30. April 2022 verlängert hat. Der Erlass ist unter diesem Link veröffentlicht:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220330_absonderungserlass.html

 

 


16.03.2022 - Auszug Corona-Schulinformation 2022 - 009

 

1. Regelungen vom 21. März bis 2. April 2022

In einer ersten Phase vom 21. März bis zum Beginn der Osterferien am 2. April 2022 wird weiterhin eine allgemeine Maskenpflicht in Schulen gelten.

Die Landesregierung hat beschlossen, dass die Teilnahme an regelmäßigen Tests ab der kommenden Woche keine Zugangsvoraussetzung mehr für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist. Die wöchentlichen Tests werden zudem von drei auf wieder zwei Testungen reduziert. Die Tests finden nicht mehr in der Schule statt, sondern werden von allen Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften und den an Schulen tätigen Personen eigenverantwortlich zu Hause durchgeführt. Hierfür geben die Schulen am Ende dieser Woche die erforderlichen Tests in Packungen mit fünf Einzeltests mit. Damit sollen zwei Tests in der Woche ab 21. März 2022 durchgeführt werden, zwei weitere Tests in der Woche ab 28. März 2022 und schließlich ein Test am 18. April 2022, dem Ende der Osterferien. Die Durchführung der Tests ist keine Voraussetzung mehr für den Zugang zur Schule so dass auch keine Erklärung über die Durchführung der Tests vorgelegt werden muss.

 

2. Regelungen vom 3. bis 29. April 2022

Nach den Osterferien gilt keine allgemeine Maskenpflicht mehr an Schulen. Tests können von den Schülerinnen und Schülern weiterhin freiwillig in Anspruch genommen werden. Das gilt insbesondere, wenn es einen entsprechenden Anlass gibt.

Wichtig ist: Es können auch weiterhin freiwillig Masken getragen werden. Die Entscheidung darüber obliegt jeder einzelnen Person. 

 

Der Beurlaubungserlass gilt bis auf weiteres fort. Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch besondere Schutzvorkehrungen benötigen, weil sie selbst einer besonders vulnerablen Gruppe angehören, müssen dies durch ärztliches Attest nachweisen. Die Schule wird dann aufgrund der jeweils individuell erforderlichen Maßnahmen entscheiden, welche Maßnahmen ergriffen werden.

 

Ab 19. April 2022 besteht weiterhin die Möglichkeit, sich freiwillig zuhause zu testen. Hiervon soll vor allem Gebrauch gemacht werden, wenn ein Anlass besteht, etwa durch Risikokontakte oder Krankheitssymptome (Schnupfenplan). Mit dieser Strategie, weg vom anlasslosen Testen aller am Schulleben Beteiligter, hin zu einem Testen aus konkretem Grund.

 

3. Schnupfenplan und Eigenverantwortung

Mit den neuen Regelungen ab 21. März und 3. bzw. 19. April 2022 tritt die Bedeutung des Schnupfenplans besonders hervor. Sie finden die Hinweise zum Verhalten bei Auftretung von Erkältungshinweisen unter diesem Link: Schnupfenplan

Die Beachtung der Regeln schützt alle Mitglieder der Schulgemeinschaft vor der Übertragung von Infektionskrankheiten und ist sichtbares Zeichen eines rücksichtsvollen Miteinanders. Grundsätzlich muss jede und jeder Verantwortung übernehmen und Rücksicht auf die Mitmenschen nehmen. Bei entsprechenden Symptomen gilt es in jedem Fall, von einem Schnelltest Gebrauch zu machen.

 

Das gilt auch wenn nach dem Wegfall der Masken- und Testpflicht Einzelne entscheiden, freiwillig z. B. eine Maske zu tragen. Es entspricht dann dem Sicherheitsbedürfnis des Einzelnen, das nach Monaten eingeübter Schutzmaßnahmen genauso toleriert werden muss, wie das Bedürfnis anderer, sich wieder ohne die oft als hinderlich empfundenen Masken begegnen zu können. Beide Bedürfnisse sind berechtigt und verlangen eine verständnisvolle und umsichtige Antwort. 


01.03.2022 - Auszug Corona-Schulinformation 2022 - 008

 

1. Regelungen ab 3. März 2022

Ab 3. März 2022 wird die allgemeine Corona-Bekämpfungsverordnung in einer neuen Fassung gelten, die mit weiteren Schritten den Weg zurück in die Normalität aufzeigt. Diese Normalität ist insbesondere für Kinder und Jugendliche von großer Bedeutung. Auch in Schulen soll daher wieder ein regulärer Unterrichtsbetrieb stattfinden, der in den nächsten Wochen noch durch Masken- und Testpflicht begleitet wird.

Die stufenweise Rückführung der Infektionsschutzmaßnahmen in Schulen hatten wir bereits mit der letzten Corona-Schulinformation aufgezeigt. Danach sieht der Fahrplan folgende Schritte in den kommenden Wochen vor:

 Ab 3. März 2022 entfallen grundsätzlich alle Einschränkungen des Unterrichts und des Schullebens mit Ausnahme der Masken- und Testpflicht. Damit entfällt insbesondere die sog. Kohortenregelung für Grundschulen und Förderzentren ab 3. März 2022, wobei Schulen aus schulorganisatorischen Gründen die Umstellung

auch erst zum 7. März 2022 vornehmen können.

 Ab 21. März 2022 entfällt die Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie an Schulen tätige Personen können sich allerdings zunächst noch zweimal die Woche freiwillig zuhause testen. Hierfür werden Tests bereitgestellt.

 Voraussichtlich bis einschließlich zum 1. April 2022 gilt noch die Maskenpflicht. Auch diese könnte dann mit den Osterferien enden.

 

Damit wird es ab dem 2. April 2022 auch in Schulen keine Pflicht mehr zum Tragen einer Maske geben. Der Wegfall der Pflicht hindert aber selbstverständlich den Einzelnen nicht daran, freiwillig eine Maske zu tragen, wenn es dem eigenen Sicherheitsbedürfnis entspricht. Das verlangt dann im Schulalltag ein besonderes Augenmerk im Hinblick auf den Umgang und das Miteinander. Wie bisher auch werden in den Schulen in besonderem

Maße gegenseitige Rücksichtnahme und eine verständnisvolle Kommunikation gefordert sein.

 

2. Hinweise zu aktuellen Anfragen

Der Zugang zur Schule richtet sich nach § 7 Schulen-Coronaverordnung. Danach gelten die Ihnen bekannten Vorgaben fort, d. h. es muss derzeit ein Testnachweis unabhängig vom Status als geimpft oder genesen vorgelegt werden. Dies ändert sich, wie oben beschrieben, mit Wirkung ab dem 21. März 2022.

 

Ist eine Person mit dem SARS-COV-2-Virus infiziert, kann die Absonderung mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest beendet werden. Das gilt auch bei Kindern und Jugendlichen im Schulalter. Sind Schülerinnen und Schüler allerdings nicht selbst infiziert, sondern Haushaltsangehörige infizierter Personen (z. B. Eltern oder Geschwister), kann die Absonderung bereits nach

einer Frist von fünf Tagen mit einem negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest beendet werden.

 

3. Rückkehr genesener Kinder bei Infektion in der Familie

In der Begründung zum Absonderungserlass des Gesundheitsministeriums vom 15. Februar 2022 heißt es zur Absonderungspflicht für ehemals Infizierte:

„Ehemals infizierte Personen müssen nach Ende ihrer Isolation nicht unmittelbar erneut als Kontaktpersonen in Absonderung, sofern bei Haushaltsangehörigen ebenfalls (verzögert) eine Infektion nachgewiesen wurde.“

Schülerinnen und Schüler können in dieser Situation also in den Präsenzunterricht zurückkehren, auch wenn

z. B. ihre Eltern noch an Corona erkrankt sein sollten.


17.02.2022 - Auszug Corona-Schulinformation 2022 - 007

 

Schrittweise Rückkehr zu einem schulischen Normalbetrieb.

Für die Schulen werden die Infektionsschutzmaßnahmen in den kommenden Wochen stufenweise zurückgeführt. Der Fahrplan für Schulen sieht drei Schritte vor:

 Ab 3. März 2022 entfallen alle Beschränkungen von Schulunterricht und Schulleben mit Ausnahme von Masken- und Testpflicht. Schon heute gilt, dass Arbeitsgemeinschaften unter den geltenden Hygienebedingungen wieder stattfinden können.

 Ab 21. März 2022 entfällt die Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie an Schulen tätige Personen können sich allerdings zunächst noch zweimal die Woche freiwillig zuhause testen. Hierfür werden Tests bereitgestellt.

 Spätestens am 1. April endet die Maskenpflicht in den Schulen.

 

Die genauen Regeln wird das Bildungsministerium in den nächsten Wochen mitteilen. So wie beispielsweise die Maskenpflicht auch schon früher entfallen könnte, gilt generell, dass die weiteren Schritte unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Pandemiegeschehens erfolgen.


15.02.2022 - Schaubild: Regelungen zu Quarantäne und Isolation


17.01.2022 - Testpflicht 3x wöchentlich

 

Sehr geehrte Eltern,

mit Wirkung zum 17. Januar 2022 tritt eine geänderte Schulen-Coronaverordnung in Kraft.

Sie enthält folgende Änderungen:

Die Testfrequenz wird auf 3 verpflichtende Testungen pro Woche bis Mitte März erhöht. Die Testpflicht gilt ab sofort für alle Personen in Schulen, unabhängig von ihrem Status als Geimpfte, Genesene oder „Auffrischungsgeimpfte“.

Eltern, die ihre Kinder zu Hause testen, müssen dieses dann bitte montags, mittwochs und freitags tun und die qualifizierte Selbstauskunft dem Kind mit zur Schule geben.

Sollte es in einer Lerngruppe zu einem bestätigten Coronafall kommen, wird die Lerngruppe auch weiterhin an fünf aufeinander folgenden Schultagen getestet werden.

Die Quarantäne-Regelungen wurden bundesweit angepasst und auch vom Land Schleswig-Holstein übernommen.

Vor dem Hintergrund der seriellen Teststrategie und des schulischen Schutzkonzeptes ist bei Einhaltung aller Vorgaben in Schulen in der Regel keine Absonderungspflicht erforderlich. Also keine Absonderungspflicht beim Auftreten eines Infektionsfalls für Kontaktpersonen, zum Beispiel Sitznachbarn.

Im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn Schutzmaßnahmen nicht konsequent eingehalten wurden. Es obliegt der infizierten Person (bzw. den Erziehungsberechtigten), die engen Kontaktpersonen zu informieren.

Sogenannte Geboosterte, "frisch" doppelt Geimpfte, geimpfte Genesene und "frisch" Genesene müssen nicht in Quarantäne.

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch einen PCR-Test bestätigt infiziert, gilt für sie oder ihn eine Quarantäne von sieben Tagen in Verbindung mit einer Bescheinigung über einen negativen Schnelltest am siebten Tag.

Die genauen Regeln sind im Absonderungserlass nachzulesen. 

 

 

Coronavirus - Schleswig-Holstein - Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit - schleswig-holstein.de


10.01.2022 - Schulstart nach den Weihnachtsferien

Die Schule beginnt am 10.01.2022 im Regelbetrieb in Präsenz.

Ich möchte Ihnen dazu einen Link zur Verfügung stellen, wo alle offenen Fragen geklärt werden.

Schulstart am Montag in Präsenz: Mehr Tests und Kohorten | NDR.de - Nachrichten - Schleswig-Holstein - Coronavirus

 

Bitte vergessen Sie nicht Ihre Kinder bereits am Sonntag zu Hause zu testen.


22.11.2021 - ab sofort gilt für alle an Schule Beschäftigten die 3G-Regel. Dies gilt auch für alle Besucher, die sich zusätzlich vor Betreten des Schulgebäudes anmelden müssen.


18.11.2021 - neue Regelung ab Montag, den 22.11.2021. Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude

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Maskenpflicht
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22.09.2021 - Informationen über einen COVID-Infektionsfall in der Einrichtung Ihres Kindes

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Elternbrief Infektionsfall
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16.09.2021 - Corona-Schulinformation 2021 - 046 (Auszug)

 

2. Selbsttests in den Ferien

Schülerinnen und Schüler können die Bestätigung der Schule derzeit nutzen, um auch in der Freizeit Zugang zu zum Beispiel Veranstaltungen oder Restaurants zu bekommen. Diese Regelung ist besonders wichtig, weil gerade die Schülerinnen und Schüler in den vergangenen Monaten Einbußen in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe erleiden mussten.

Viele von ihnen sind noch nicht geimpft oder können sich noch gar nicht impfen lassen und sollen dennoch in der nun ab 20. September vorgesehenen „3-G-Welt“ nicht erneut benachteiligt werden.

Während der Herbstferien zwischen dem 4. und 17. Oktober 2021 werden in den Schulen keine regelmäßigen Selbsttestungen durchgeführt. Damit die minderjährigen Schülerinnen und Schüler, vor allem soweit sie in Schleswig-Holstein bleiben, dennoch unter vereinfachten Bedingungen an Aktivitäten teilnehmen können, für die eine Testpflicht vorgesehen ist, behalten die Schulbescheinigungen unter für diesen Zeitraum leicht veränderten Bedingungen ihre Gültigkeit. Von den während der Schulzeit drei möglichen Testvarianten bleiben in den Ferien zwei übrig: die Testung in einem Testzentrum, in einer Apotheke oder bei einer Ärztin bzw. einem Arzt und die Selbsttestung im häuslichen Umfeld mit Bestätigung durch eine qualifizierte Selbstauskunft.

Bei Veranstaltungen oder z.B. in Restaurants muss also die Schulbescheinigung vorgelegt werden. In den Ferien muss zusätzlich entweder die jeweils höchstens 72 Stunden alte Bestätigung des professionell durchgeführten Tests oder die qualifizierte Selbstauskunft über den häuslichen Test vorgezeigt werden. Das gilt für alle minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler können sich, weil für sie erst seit kurzem eine bzw. noch gar keine STIKO-Empfehlung zur Impfung besteht, auch weiterhin (für die 12- bis 17-Jährigen noch bis Ende November) kostenlos in den Testzentren testen lassen.

In Bezug auf die Selbsttestungen gilt das, was auch im sonstigen Schulbetrieb gilt. Notwendig ist weiterhin, dass eine Sorgeberechtige bzw. ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum und einer Uhrzeit zu versehen.

Die bescheinigte Testung oder die Selbstauskunft haben eine Wirksamkeit von 72 Stunden und müssen zusammen mit der einmaligen Schulbescheinigung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft, welches die Schulen bereits verwenden, zu benutzen. Zwar steht in der Überschrift des Formulars „zur Abgabe in der Schule“, es soll in den Herbstferien aber auch zur Abgabe an anderen Stellen Verwendung finden. Sie finden das Formular unter folgendem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Service/Formulare/Downloads/Corona_wir_testen_Selbstauskunft.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Die entsprechenden Regelungen sind in der Corona-Bekämpfungsverordnung enthalten, so dass die Selbsttests von allen Stellen anerkannt werden müssen. Damit auch die Anbieter die Bestätigungen akzeptieren, werden noch entsprechende Informationen veröffentlicht werden.

Beachten Sie bitte, dass in anderen Bundesländern die Regelungen abweichen können.

Bei Bedarf (formloser Antrag genügt) erhalten die Schülerinnen und Schüler für die Ferienzeit von ihren Schulen fünf Selbsttests (siehe unten Nr. 3 zur Lieferung von Selbsttests an die Schulen). Die bereitgestellten Selbsttests sind nur für minderjährige Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Selbstverständlich können sie auch selbst beschaffte Tests zur Testung nutzen.

 

5. Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) hat den Quarantäneerlass (Erlass zum Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit) erneuert. Seit 13. September 2021 steht der Erlass unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210913_runderlass_absonderung.html

Die Regeln haben sich für Schleswig-Holstein nicht wesentlich geändert, da sie weitestgehend schon vorher dem zwischen den Gesundheitsministern nun Vereinbarten entsprachen. Im Einzelfall entscheidet weiterhin das Gesundheitsamt vor Ort. Entscheidend neu ist die Möglichkeit des „Freitestens“ nach fünf Tagen. Für Schule sind folgende Punkte besonders relevant:

 Eine Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen greift in der Regel nicht für geimpfte und genesene Personen nach Maßgabe der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Ausnahme Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2), wenn sie keine Symptome zeigen.

 Die Erfahrungen während der bisherigen Wellen der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass Viruseinträge in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Schulen üblicherweise nicht zu größeren Ausbrüchen führen und die Kinder nicht schwer erkranken. Daher werden Quarantänemaßnahmen auf die Infizierten fokussiert, um Infektionsketten auf diese Weise zu unterbrechen.

 Wenn für asymptomatische enge Kontaktpersonen im Bereich der Schulen dennoch eine Quarantäne angeordnet wird, kann diese (frühestens) nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Antigentests durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt aufgehoben werden.


06.09.2021 - neuer Schnupfenplan

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Schnupfenplan
schnupfenplan_grundschule_neu.pdf
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18.06.2021 - Rahmenkonzept "Lernen aus der Pandemie 2021"

 

www.schleswig-holstein.de/lernenausderpandemie

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Schreiben der Ministerin Prien
20210615_Schreiben_Ministerin_Schuljahre
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Rahmenprogramm
Rahmenprogramm_Lernen aus der Pandemie 2
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19.04.2021 - Fortführung des Corona-Regelbetriebs mit Präsenzunterricht nach den Osterferien

 

Liebe Eltern,

 

die Osterferien neigen sich dem Ende und für den Schulstart am Montag habe ich nun einige Informationen für Sie.

Zunächst hoffe ich, dass Sie sich mit Ihren Familien etwas erholen konnten und gesund sind.

 

Am letzten Schultag hatte ich Ihnen noch mitgeteilt, dass es ab dem 19.04.2021 eine Testpflicht an Schulen für alle Schüler:innen und alle Beschäftigten an Schule geben wird.

 

Für Montag werden wir es so umsetzen.

Die Klassen 1 und 2 treffen sich um 8:00 Uhr auf dem Schulhof. Mit Elternhilfe ist dann in der Turnhalle die „Teststraße“ aufgebaut und alle Schüler:innen können sich dort testen. Danach geht die Klasse in ihren Klassenraum.

Um 9:00 Uhr kommen die Klassen 3 und 4 und um 9:20 Uhr die DaZ-Klasse und es wird ebenso verfahren.

Hierfür benötigen wir eine unterschriebene Einverständniserklärung, ebenso dürfen die Schüler:innen sich auch in einem Bürgertestzentrum, beim Arzt oder Apotheker testen lassen und die Bescheinigung über einen negativen Test bei der Klassenlehrkraft abgeben. Als dritte Möglichkeit steht Ihnen offen, dass Sie selbst einen Test erwerben und dann die „Selbstauskunft über ein negatives Testergebnis“ Ihrem Kind mit zur Schule geben.

 

Wenn Sie Ihr Kind nicht in der Schule testen lassen möchten, geben Sie bitte die entsprechende Bescheinigung mit und Ihr Kind trifft sich dennoch mit der Klasse auf dem Schulhof zur angegebenen Zeit.

 

Wichtig ist nur: Ihr Kind braucht vor Schulbeginn einen negativen Testnachweis!

Liegt dieser nicht vor, dürfen wir Ihr Kind nicht beschulen und müssen es nach Hause schicken.

 

Derzeit plane ich, wie wir dann weiterhin die Tests hier durchführen können. Dazu erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen.

 

Es gibt für Sie als Eltern weiterhin die Möglichkeit, dass Sie Ihr Kind beurlauben. Dieses ist bis zum 14.05.2021 möglich.

Nachfolgend der Erlass:

 

„Erlass zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern in der Coronapandemie in der Zeit vom 19. April bis 14. Mai 2021

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht vom 19. April bis 14. Mai 2021 auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gem. § 15 Schulgesetz SH vom Präsenzunterricht aus wichtigem Grund. Die Eltern erklären den Antrag auf Beurlaubung schriftlich oder per E-Mail der zuständigen Schule. Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“

 

Ich brauche bitte eine erneute Mail, wenn Sie davon Gebrauch machen möchten.

 

Sie werden sicherlich weitere Mails von mir noch erhalten.

 

Vielen lieben Dank, dass sich Eltern bereit erklärt haben, uns am Montag wieder zu helfen. Dazu melde ich mich noch.

 

Aber ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst alles Wichtige mitgeteilt habe.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dorothee Kirsten

-Schulleitung-

 

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Anschreiben für die Eltern vom Ministerium
Geplanter Schulstart nach den Osterferien
13042021_Elternanschreiben_Teststrategie
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Einverständniserklärung Selbsttestung in der Schule
Diese Einverständniserklärung muss von mind. einem Sorgeberechtigten unterschrieben werden und dem Kind mit in die Schule gegeben werden.
Anlage_02_Elternanschreiben_Einverständn
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Selbstauskunft über ein negatives Testergebnis
Sie können ihr Kind auch zu Hause oder in einem Testzentrum testen lassen. In dem Falle, dass Sie ihr Kind zu Hause selbst testen benötigen wir eine aktuelle, höchstens 3 Tage alte Selbstauskunft über ein negatives Testergebnis.
Falls Ihr Kind in einem Testzentrum, beim Arzt oder Apotheker getestet worden ist geben Sie bitte das Testergebnis mit in die Schule.
026_Corona_Schulinformation_14042021_Anl
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Merkblatt für Reiserückkehrer
Bitte beachten Sie das Merkblatt, falls Sie in den Osterferien verreist waren.
Anlage_01_Elternbrief_Merkblatt_Quarantä
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15.03.2021 - Beginn des Corona-Regelbetriebs mit Präsenzunterricht


15.02.2021 - Anschreiben zum Schulstart 01.03.2021 im Wechselunterricht vom Ministerium

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012_Corona_Schulinformation_15022021 (2)
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Schnupfenplan 15.02.2021.pdf
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11.02.2021 - Anschreiben zum Schulbeginn von Frau Ministerin Prien

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20210211_Anschreiben_Ministerin_Schulbet
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10.02.2021

 

Liebe Eltern,

 

auch wenn die Schulen in Schleswig-Holstein ab dem 22.02.2021 wieder teilweise geöffnet werden gehört die Hansestadt Lübeck aufgrund des hohen Inzidenzwertes leider nicht dazu. Alle Schulen in Lübeck bleiben vorerst noch geschlossen. Weitere Informationen aus dem Ministerium liegen uns noch nicht vor.

 

Falls Sie eine Notbetreuung benötigen brauchen wir eine schriftliche Anmeldung, damit wir als Schule und Schulkinderhaus entsprechend planen können. Die Notbetreuung ist ausschließlich für Kinder, die mind. ein Elternteil haben, welches in der kritischen Infrastruktur arbeitet (siehe VO §19), oder alleinerziehend und berufstätig ist (und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann). 

 

Die Anmeldung schicken Sie bitte immer an beide Mailadressen:

marien-schule.luebeck@schule.landsh.de           skh.marien-schule@kinderwege.de

 

Bitte teilen Sie uns in der Mail mit an welchen Tagen und in welchem Zeitraum sie eine Betreuung benötigen, und auf welcher Grundlage (Systemrelevant o. Alleinerziehend).

 


25.01.2021

 

Liebe Eltern,

 

ein Distanzlernen oder auch Homeschooling genannt findet voraussichtlich bis einschließlich 14.02.2021 statt.

 

Falls Sie eine Notbetreuung benötigen brauchen wir eine schriftliche Anmeldung, damit wir als Schule und Schulkinderhaus entsprechend planen können. Die Notbetreuung ist ausschließlich für Kinder, die mind. ein Elternteil haben, welches in der kritischen Infrastruktur arbeitet (siehe VO §19), oder alleinerziehend und berufstätig ist (und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann). 

 

Die Anmeldung schicken Sie bitte immer an beide Mailadressen:

marien-schule.luebeck@schule.landsh.de           skh.marien-schule@kinderwege.de

 

Bitte teilen Sie uns in der Mail mit an welchen Tagen und in welchem Zeitraum sie eine Betreuung benötigen, und auf welcher Grundlage (Systemrelevant o. Alleinerziehend).

 


08.01.2021

 

Liebe Eltern,

 

ab 11.01.2021 findet voraussichtlich bis 31.01.2021 ein Distanzlernen statt.

 

Falls Sie eine Notbetreuung benötigen brauchen wir eine schriftliche Anmeldung, damit wir als Schule und Schulkinderhaus entsprechend planen können. Die Notbetreuung ist ausschließlich für Kinder, die mind. ein Elternteil haben, welches in der kritischen Infrastruktur arbeitet (siehe VO §19), oder alleinerziehend und berufstätig ist (und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann). 

 

Die Anmeldung schicken Sie bitte immer an beide Mailadressen:

marien-schule.luebeck@schule.landsh.de           skh.marien-schule@kinderwege.de

 

Bitte teilen Sie uns in der Mail mit an welchen Tagen und in welchem Zeitraum sie eine Betreuung benötigen, und auf welcher Grundlage (Systemrelevant o. Alleinerziehend).

 


21.12.2020 - Weihnachtsbrief von Frau Ministerin Prien

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ElternbriefPrienWeihnachten.pdf
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Notbetreuung

 

Liebe Eltern,

 

wir bitten um eine zeitnahe Rückmeldung, bis Dienstag, den 15.12.2020 9:00 Uhr, wenn Sie ab Mittwoch (16.12.2020) eine Notbetreuung benötigen.

Ebenfalls bitten wir Sie uns in dieser Mail mitzuteilen, ob Sie ab dem 04.01.2021 eine Notbetreuung benötigen, damit wir als Schule und Schulkinderhaus entsprechend planen können. Die Notbetreuung ist ausschließlich für Kinder, die ein Elternteil haben, welches in der kritischen Infrastruktur arbeitet

(siehe VO §19), oder alleinerziehend ist und wenn keine Alternativbetreuung möglich ist.

 

Formlose Beurlaubungen bitte per Mail an: 

marien-schule.luebeck@schule.landsh.de und skh.marien-schule@kinderwege.de

 


13.12.2020 - neues aus dem Ministerium

 

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Medien-Information
1312_Schulen im Lockdown.pdf
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Aussetzen der Präsenzpflicht
20201213_Schulanschreiben_Schulaufsicht.
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Das gilt ab Mittwoch in Schleswig-Holstein:

zur Rede von Ministerpräsident Daniel Günther

Corona-Regeln massiv verschärft: Das gilt ab Mittwoch in SH | NDR.de - Nachrichten - Schleswig-Holstein - Coronavirus


11.12.2020 - neues aus dem Ministerium

 

Sehr geehrte Eltern,

 

soeben kam eine Mitteilung aus dem Ministerium, dass das Land Schleswig-Holstein auch mit schulischen Maßnahmen sofort gegen die hohen Infektionszahlen gegensteuern will (siehe angefügte Medien-Information).

Für die Grundschulen bedeutet das, dass Sie als Eltern Ihr Kind für die nächste Woche formlos beurlauben lassen können. Ich stimme hiermit dem Beurlaubungswunsch zu und bitte Sie aber, uns eine E-Mail zu schreiben, wenn Ihr Kind zu Hause bleiben soll.

Für alle Kinder, die zur Schule kommen, findet Unterricht nach Plan statt und auch das Schulkinderhaus bietet die bekannten Betreuungszeiten an. Ich unterstütze die Maßnahme des Landes, die Kinder zu beurlauben, um die Kontakte weiter zu reduzieren und hoffe, dass wir so gesund durch die nächsten Monate kommen.

Klassenarbeiten, die noch für die letzte Schulwoche geplant waren, setzen wir aus.

Bitte denken Sie noch daran, uns mitzuteilen, ob Sie für den 7. und 8. Januar 2021 eine Betreuung brauchen (falls Sie es noch nicht abgegeben haben).

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie, dass Sie alle gesund durch die Zeit kommen und Weihnachten auch im kleinen Kreis ein besonderes Fest für Sie wird.

 

 

Herzliche Grüße

Dorothee Kirsten

 

 

 

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Medien-Information
1112_Schulen_ab_14_Dezember_2020.pdf
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Infektionsschutz in Schulen
20201211_Anschreiben Eltern.pdf
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Derzeit findet in der Schule der Corona-Regelbetrieb statt.

 


Maskenpflicht an Schule

 

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_maskenpflicht_schule.html

 

 


27.10.2020 kam folgende Mail vom Ministerium:

 

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

der Ministerpräsident hat heute angekündigt, dass aufgrund der derzeit bundesweit steigenden Infektionszahlen ab dem Wochenende in Schleswig-Holstein landesweit ein strengeres Regelwerk zum Infektionsschutz gelten soll. Für Schulen bedeutet das, dass die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse um drei Wochen bis zum 20. November verlängert wird. Zusätzlich wird bei einem Inzidenzwert von über 50 auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in sieben Tagen auch für Grundschülerinnen und Grundschüler eine entsprechende Pflicht gelten. Das gilt auch in dieser Woche schon, indem die betroffenen Kreise und Städte entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen. Die strengeren Regelungen sollen zukünftig solange gelten, bis der Inzidenzwert von 50 fünf Tage am Stück unterschritten wurde. Bitte finden Sie eine entsprechende Information unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/IV/201027_MP_Corona_Strengeres_Regelwerk.html

 

 

Nähere Hinweise zum Umsetzung folgen am Donnerstag mit der nächsten Corona-Schulinformation. Dazu gehört dann auch eine erweiterte Sammlung von Fragen und Antworten zur Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in Schulen. 


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FAQ Schulen-Coronaverordnung
Anlage-02_20201101_FAQ-MNB-Schulencorona
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Empfehlung Lufthygiene vom Ministerium
Anlage_02_2020-10-12_Empfehlung_Lufthygi
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Anschreiben für die Eltern vom Ministerium
Auf Seite 2 im dritten Absatz ist mit xxx folgende Website gemeint:
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_schule.html
01-20201001_Elternschreiben_M.pdf
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Schaubild Erkältungssymptome
Schnupfenplan Stand 26Aug2020.pdf
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Hygieneplan
Hygieneplan Corona.pdf
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Notbetreuung

Falls Sie eine Kinderbetreuung benötigen und zu den

u. g. Berufsgruppen gehören, füllen Sie bitte das Dokument aus und

bringen es mit einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers mit in die Schule.
Bitte melden Sie uns vorab den Bedarf an beide Mailadressen: skh.marien-schule@kinderwege.de 

marien-schule.luebeck@schule.landsh.de

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Notbetreuung-Corona.docx
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  • Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),

  • Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),

  • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),

  • Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),

  • Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr (§ 6 BSI-KritisV),

  • Fürsorge - Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII,

  • Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),

  • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),

  • Entsorgung (Müllabfuhr),

  • Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,

  • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie

  • Betreuung – Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige und Tagespflegepersonen (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).

Neu ist seit 20.03.2020:

  • Die Notbetreuung in Kindertagesstätten und in der Schulkindbetreuung können ab sofort auch Eltern in Anspruch nehmen, bei denen nur ein Elternteil

  • in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst und Apotheken) oder einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist

  • bei den Sanitätsdiensten der Bundeswehr tätig ist

  • in einer Einrichtung tätig ist, die Fürsorge-Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringt.

Neu ist seit 20.04.2020:

Ab 20. April wird weiterhin eine Notbetreuung an den Schulen für Schüler:innen bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe angeboten. Dieses Angebot gilt für Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren kann.

Die Angebote der Notbetreuung können in Anspruch genommen werden von Eltern, die in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur notwendig ist und keine Alternativbetreuung organisiert werden kann. Wer zur kritischen Infrastruktur gehört, finden Sie weiter oben.

  • berufstätigen Alleinerziehenden, die keine Alternativbetreuung organisieren können.
  • Eltern mit Kindern, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann.
  • Eltern, die selbst an einer Abschlussprüfung teilnehmen für die Dauer der Abschlussprüfung, sowie für die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der Schule.

 


Lernen zu Hause

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat eine umfangreiche Seite zusammengestellt, damit Ihre Kinder auch zu Hause weiterlernen können.


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Methoden zum Lernen
Methoden zum Lernen Jg 1-4.pdf
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Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur


Nebst das Schreiben "Gemeinsam gegen Corona" von unserem Ministerpräsidenten Daniel Günther vom 14.03.2020

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Gemeinsam gegen Corona.pdf
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Nebst der Aushang "Vielen Dank für Ihr Verständnis" vom Bürgermeister Jan Lindenau

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Vielen Dank für Ihr Verständnis.pdf
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Robert-Koch-Institut


Das Robert-Koch-Institut ist eine Bundesbehörde, welche tagtäglich aktuelle

Informationen zum Corona-Virus veröffentlicht.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

Marien Schule, Langer Lohberg 6-8, 23552 Lübeck